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VVGE 1966/70 Nr. 39

Obwalden · 1969-01-22 · Deutsch OW
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VVGE 1966/70 Nr. 39, S. 143: Der Regierungsrat kann in jenen Fällen, da der zuständige Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Verhältnis des Gemeindebaureglementes zum Baugesetz. E

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen ist gegenüber Strassen und Wegen in den Zonen W2 und WG 2 ein Abstand von mindestens 7,5 m von der Strassenachse gemessen einzuhalten. Durch das geplante Bauvorhaben würde dieser Abstand gegenüber der dortigen Quartierstrasse eindeutig unterschritten, weshalb in concreto eine entsprechende Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Wohl sehen das Baureglement sowie das kantonale Baugesetz vom 16. Mai 1965 ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen und Abweichungen von den ordentlichen baupolizeilichen Vorschriften bewilligen können, soweit besondere Verhältnisse einer Sonderbehandlung rufen und soweit die Sonderbehandlung im öffentlichen Interesse liegt. Doch ist zu beachten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besitzt und die sogenannten Ausnahmebestimmungen von den Behörden stets bloss restriktiv zu interpretieren sind. Dadurch soll nämlich verhindert werden, dass zu viele Ausnahmebewilligungen erteilt werden oder gar auf dem Wege der Gesetzesdispens die Gesetze selber geändert werden.

E. 2 Aus Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes ergibt sich, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzig und allein der Gemeinderat zuständig ist. Der Gesetzgeber legt es demnach in das pflichtgemässe Ermessen dieser Behörde, im Einzellfall einem Gesuchsteller eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, sofern dadurch keine öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Der Regierungsrat dagegen ist lediglich Genehmigungsbehörde, d. h. der Gemeinderat hat jede Ausnahmebewilligung, die er erteilen will, dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Regierungsrat aber kann in jenen Fällen, in denen der Gemeinderat zuständig ist und eine Ausnahmebewilligung verweigert, selber keine solche erteilen. Diese aus Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes sich ergebende Zuständigkeitsordnung hat nun auch im Rekursverfahren zu gelten. Der Regierungsrat hat daher als Rekursinstanz die dem Gemeinderat kraft Gesetzes zukommende Ermessensfreiheit bezüglich Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu respektieren. Er dürfte also gegenüber der Vorinstanz nur dann einschreiten, wenn der Rekurrent rechtsungleiche Behandlung oder willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit, d. h. Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung nachweisen könnte. Nachdem vorliegend eine solche jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch von der Rekursinstanz selber nicht festgestellt werden kann, sondern die Überprüfung vielmehr ergibt, dass der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt hat und sich bei seinem Entscheid von sachlichen und durch das Baupolizeirecht geforderten Überlegungen leiten liess, kann die Vorinstanz durch den Regierungsrat nicht zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung angehalten werden.

E. 3 Auch der Einwand des Rekurrenten, dass das Baureglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen grössere Strassenabstände vorschreibe als das kantonale Baugesetz, ist hier ebenfalls unbehelflich. Gemäss Art. 19 ff. des kantonalen Baugesetzes sind nämlich die Gemeinden ausdrücklich ermächtigt, Baureglemente und Bebauungspläne mit baupolizeilichen Bestimmungen zu erlassen, welche dem Zwecke des kantonalen Baugesetzes dienen. Durch diese kommunalen Reglemente dürfen gemäss Art. 20 Abs. 2 des Baugesetzes die kantonalen baupolizeilichen Mindestvorschriften wohl verschärft, keinesfalls aber gemildert werden. Sobald daher eine Gemeinde über ein entsprechendes und von den zuständigen Organen genehmigtes Baureglement verfügt, gehen dessen Vorschriften den baugesetzlichen Bestimmungen vor. Deshalb ist auch vorliegend allein auf die Abstandsvorschriften des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen und nicht auf jene des kantonalen Baugesetzes abzustellen. Der Rekurs muss daher abgewiesen werden. de| fr | it Schlagworte sarnen regierungsrat zuständigkeit entscheid gemeinderat behörde baupolizei strasse strassenabstand ermessen ausdrücklich gesuchsteller gemeinde vorinstanz abweisung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WG: Art.12 VVGE 1966/70 Nr. 39

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VVGE 1966/70 Nr. 39, S. 143: Der Regierungsrat kann in jenen Fällen, da der zuständige Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Verhältnis des Gemeindebaureglementes zum Baugesetz. Entscheid vom 17.6.1969 i.S. Rekurs J. A. gegen Dorfschaftsgemeinderat Sarnen. A. Am 22. Januar 1969 reichte J. A. beim Dorfschaftsgemeinderat Sarnen ein Baubewilligungsgesuch ein betreffend Fassadenanbau an sein Wohnhaus, zwecks Erweiterung des Kinderzimmers. B. Mit Entscheid des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen vom 21. März 1969 wurde das Baugesuch mit der Begründung abgewiesen, beim geplanten Anbau werde der in Art. 12 Ziff. 2 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vorgeschriebene Strassenabstand von mindestens 7,50 m nicht eingehalten. C. Gegen diesen abweisenden Entscheid des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen reichte J. A. am 31. März 1969 fristgerecht Rekurs beim Regierungsrat ein und führte im wesentlichen dazu aus, dass das geplante Bauvorhaben für ihn eine Verbesserung der Wohnverhältnisse bedeuten würde. Trotz des Anbaues verbliebe immer noch ein Abstand von 6,7 m zur Strassenachse der geplanten Strasse. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass das Baureglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen grössere Strassenabstände vorschreibe als das kantonale Baugesetz vom 16. Mai 1965. D. In der Vernehmlassung vom 17. April 1969 hält der Dorschaftsgemeinderat Sarnen an seinem Entscheid betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung für einen verringerten Strassenabstand fest und beantragt dem Regierungsrat Abweisung des Rekurses. In Erwägung:

1. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen ist gegenüber Strassen und Wegen in den Zonen W2 und WG 2 ein Abstand von mindestens 7,5 m von der Strassenachse gemessen einzuhalten. Durch das geplante Bauvorhaben würde dieser Abstand gegenüber der dortigen Quartierstrasse eindeutig unterschritten, weshalb in concreto eine entsprechende Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Wohl sehen das Baureglement sowie das kantonale Baugesetz vom 16. Mai 1965 ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen und Abweichungen von den ordentlichen baupolizeilichen Vorschriften bewilligen können, soweit besondere Verhältnisse einer Sonderbehandlung rufen und soweit die Sonderbehandlung im öffentlichen Interesse liegt. Doch ist zu beachten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besitzt und die sogenannten Ausnahmebestimmungen von den Behörden stets bloss restriktiv zu interpretieren sind. Dadurch soll nämlich verhindert werden, dass zu viele Ausnahmebewilligungen erteilt werden oder gar auf dem Wege der Gesetzesdispens die Gesetze selber geändert werden.

2. Aus Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes ergibt sich, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzig und allein der Gemeinderat zuständig ist. Der Gesetzgeber legt es demnach in das pflichtgemässe Ermessen dieser Behörde, im Einzellfall einem Gesuchsteller eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, sofern dadurch keine öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Der Regierungsrat dagegen ist lediglich Genehmigungsbehörde, d. h. der Gemeinderat hat jede Ausnahmebewilligung, die er erteilen will, dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Regierungsrat aber kann in jenen Fällen, in denen der Gemeinderat zuständig ist und eine Ausnahmebewilligung verweigert, selber keine solche erteilen. Diese aus Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes sich ergebende Zuständigkeitsordnung hat nun auch im Rekursverfahren zu gelten. Der Regierungsrat hat daher als Rekursinstanz die dem Gemeinderat kraft Gesetzes zukommende Ermessensfreiheit bezüglich Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu respektieren. Er dürfte also gegenüber der Vorinstanz nur dann einschreiten, wenn der Rekurrent rechtsungleiche Behandlung oder willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit, d. h. Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung nachweisen könnte. Nachdem vorliegend eine solche jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch von der Rekursinstanz selber nicht festgestellt werden kann, sondern die Überprüfung vielmehr ergibt, dass der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt hat und sich bei seinem Entscheid von sachlichen und durch das Baupolizeirecht geforderten Überlegungen leiten liess, kann die Vorinstanz durch den Regierungsrat nicht zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung angehalten werden.

3. Auch der Einwand des Rekurrenten, dass das Baureglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen grössere Strassenabstände vorschreibe als das kantonale Baugesetz, ist hier ebenfalls unbehelflich. Gemäss Art. 19 ff. des kantonalen Baugesetzes sind nämlich die Gemeinden ausdrücklich ermächtigt, Baureglemente und Bebauungspläne mit baupolizeilichen Bestimmungen zu erlassen, welche dem Zwecke des kantonalen Baugesetzes dienen. Durch diese kommunalen Reglemente dürfen gemäss Art. 20 Abs. 2 des Baugesetzes die kantonalen baupolizeilichen Mindestvorschriften wohl verschärft, keinesfalls aber gemildert werden. Sobald daher eine Gemeinde über ein entsprechendes und von den zuständigen Organen genehmigtes Baureglement verfügt, gehen dessen Vorschriften den baugesetzlichen Bestimmungen vor. Deshalb ist auch vorliegend allein auf die Abstandsvorschriften des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen und nicht auf jene des kantonalen Baugesetzes abzustellen. Der Rekurs muss daher abgewiesen werden. de| fr | it Schlagworte sarnen regierungsrat zuständigkeit entscheid gemeinderat behörde baupolizei strasse strassenabstand ermessen ausdrücklich gesuchsteller gemeinde vorinstanz abweisung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WG: Art.12 VVGE 1966/70 Nr. 39